Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand Hannover, November 2003

der tecpol Technologieentwicklungs GmbH
für ökoeffiziente Polymerverwertung (nachfolgend „tecpol“)

 

1. MASSGEBENDE BEDINGUNGEN

 

1.1 Die gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen der von tecpol für den Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder erstellten Marktinformationen (wie Marktberichte, Markterhebungen, Beschreibung und Bewertung von Technologien, Konzepten etc.) sowie die Durchführung von F&E-Arbeiten („F&E-Auftrag“; F&E-Arbeiten und Marktinformationen, einzeln oder zusammen auch als „Auftrag“ oder „Auftragsgegenstand“ bezeichnet) richten sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten insoweit auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

1.2 Soweit in diesen AGB Regelungen enthalten sind, die sich nach der jeweiligen Abschnittsüberschrift nur auf F&E-Aufträge beziehen, gelten die Regelungen des betreffenden Abschnitts nicht für Aufträge über Gutachten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, tecpol die zur Durchführung und Erbringung des Auftrags erforderlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen und notwendige Unterlagen, Gegenstände und Hilfsmittel in der für den vorgesehenen Zweck geeigneten Beschaffenheit und alle gegebenenfalls noch erforderlich werdenden weiteren technischen Vorgaben zu Funktion und Leistungsfähigkeit des Auftragsgegenstandes zur Verfügung zu stellen und für die Dauer der Arbeiten zu überlassen.

 

2.2 Auf Anforderung von tecpol ergänzt oder konkretisiert der Auftraggeber die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und erteilt gegebenenfalls noch erforderlich werdende weitere technische oder inhaltliche Vorgaben zu Funktion, Leistungsfähigkeit und Schutzwirkung des Auftragsgegenstandes.

 

2.3 Auf Wunsch von tecpol werden die zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers mit den mit der Entwicklung des Auftragsgegenstandes betrauten Mitarbeitern von tecpol zusammentreffen, um die Mindestanforderungen des Auftragsgegenstandes, die einzelnen Entwicklungsarbeiten, Termine oder die zur Entwicklung des Auftragsgegenstandes vorgeschlagenen Lösungen und Methoden zu diskutieren und gegebenenfalls zu präzisieren oder abzuändern.

 

2.4 Die bei tecpol für dieses Projekt zuständigen Mitarbeiter erhalten Gelegenheit, sich jederzeit über die vom/beim Auftraggeber durchgeführten Arbeiten und Versuche zu dem Auftragsgegenstand zu informieren bzw. vom Auftraggeber informieren zu lassen.

 

2.5 Für Aufträge benötigte Versuchsteile sind mindestens 1 Woche vor dem Versuchstermin durch den Auftraggeber in ausreichender Menge kostenfrei bereitzustellen und frei Haus an die von tecpol benannte Adresse zu liefern. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann in Einzelfällen vereinbart werden.

 

2.6 Die Lagerung von Versuchsteilen von mehr als 3 Wochen nach Versuchsdurchführung, die Verzollung und Entsorgung wird gesondert in Rechnung gestellt, ebenso wie Beschädigungen an Mess- und Testeinrichtungen, die bedingt sind durch Versuchsspezifikationen des Auftraggebers.

 

2.7 tecpol wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Durchführung eines Auftrags notwendigen Auskünfte einzuholen, Erhebungen durchzuführen und ggf. notwendige Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen.

 

3. PFLICHTEN VON TECPOL

 

3.1 tecpol übernimmt nach Maßgabe des jeweils schriftlich festgelegten Auftrags die Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen.

 

3.2 Die für die zur Entwicklung des Auftragsgegenstandes maßgeblichen Entwicklungsarbeiten und Termine, einschließlich der zu erreichenden Zwischenergebnisse, werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam definiert und einvernehmlich schriftlich festgelegt.

 

4. DURCHFÜHRUNG UND ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

 

4.1 Beide Vertragsparteien benennen je einen sachkundigen Projektleiter, der die zur planmäßigen Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen herbeiführen kann. Der Projektleiter von tecpol trägt die Funktions- und Realisierungsverantwortung und steht dem Auftraggeber als Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zur Verfügung. Der Projektleiter des Auftraggebers ist für die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie deren Koordination verantwortlich und steht tecpol als Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zur Verfügung. Jeder Austausch des Projektleiters einer Vertragspartei wird einvernehmlich mit der anderen Vertragspartei abgestimmt.

 

4.2 Die Projektleiter beider Vertragsparteien, sowie gegebenenfalls die sonstigen Mitarbeiter beider Vertragsparteien, treffen regelmäßig zu Projektteamsitzungen zusammen, in denen der Stand der Arbeiten sowie eventuell aufkommende Probleme diskutiert und notwendige Entscheidungen getroffen werden. Über diese Projektteamsitzungen sind Protokolle zu fertigen, in denen jeweils die wesentlichen besprochenen Punkte, die hierzu getroffenen Entscheidungen und der Stand der Arbeiten festzuhalten sind. Die Protokolle sind abwechselnd von den jeweiligen Projektleitern unverzüglich im Anschluss an die Projektteamsitzungen zu erstellen und von den Projektleitern beider Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Unterschrift kann nicht wegen Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Protokolls verweigert werden. Meinungsunterschiede sind vielmehr im Protokoll festzuhalten. Bei kleineren Projekten kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien von diesem Vorgehen abgewichen werden.

 

4.3 Die Zusammenarbeit der Projektleiter sowie eventuell weiterer Mitarbeiter beider Vertragsparteien lässt die Verantwortung des Auftraggebers für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungshandlungen im Rahmen des Auftrags unberührt.

 

5. FORTSCHREIBUNG BEI AUFTRAGSARBEITEN

 

5.1 Soweit sich im Laufe der Bearbeitung von Aufträgen aus Sicht von tecpol Änderungen gegenüber der vorgesehenen Grundkonzeption als notwendig oder zweckmäßig erweisen, wird tecpol den Auftraggeber darauf hinweisen und eine Lösung unter Berücksichtigung der Konsequenzen für die Verwendbarkeit des Auftragsgegenstandes und des Terminplanes mit dem Auftraggeber abstimmen.

 

5.2 Bei Änderungswünschen des Auftraggebers wird tecpol einen Realisierungsvorschlag unterbreiten und die Konsequenzen der Realisierung des Änderungswunsches hinsichtlich der sonstigen Funktionalität des Auftragsgegenstandes und der Einhaltung des Terminplans darlegen. Die Vertragsparteien entscheiden hiernach gemeinsam über die Umsetzung der Änderungswünsche.

 

5.3 Führen die beschlossenen Änderungen zu einer veränderten Funktionalität des Vertragsgegenstandes oder einer Verschiebung des Terminplans, so werden die Projektleiter beider Vertragsparteien die Beschreibung des Projekts bzw. den Terminplan entsprechend fortschreiben. Falls sich die Projektleiter nicht über eine Fortschreibung einigen können, entfällt die Verpflichtung von tecpol zur Ausführung der Änderungen so lange, bis eine Einigung über die Fortschreibung erzielt wurde.

 

5.4 Der Auftraggeber hat tecpol alle durch die Änderung verursachten Kosten zu erstatten.

 

6. ABNAHME VON AUFTRAGSLEISTUNGEN

 

6.1 In der Regel handelt es sich bei von tecpol übernommenen Aufträgen um dienstvertragliche Leistungen.

 

6.2 Soweit es sich bei den von tecpol nach dem Vertrag umzusetzenden F&E-Aufträgen oder anderen Leistungen aber um abnahmefähige Leistungen handelt, werden diese nach Maßgabe dieser Ziffer 6.2 vom Auftraggeber abgenommen. Die Vertragsparteien werden nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch tecpol beim Auftraggeber einen Abnahmetest des Ergebnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchführen.

 

6.2.1 Der Auftraggeber führt die Abnahme von Leistungen mit den von tecpol vorgegebenen Testschritten und Testdaten durch, um die Funktionalität des Entwicklungsergebnisses anhand der Beschreibung sowie aller sonstigen im Verlauf der Entwicklung gemachten Fortschreibungen zu prüfen.

 

6.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem das Ergebnis der Überprüfung des Ergebnisses mit den Mindestanforderungen sowie sonstigen Fortschreibungen und etwaiger Abweichungen unter Angabe der jeweils durchgeführten Testschritte und der erzielten Testergebnisse festgehalten werden. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Projektleitern zu unterzeichnen. Etwaige Meinungsunterschiede oder Vorbehalte sind mit in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen und berechtigen alleine nicht dazu, die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu verweigern.

 

6.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, sofern falsche Ergebnisse vorliegen oder Fehlfunktionen am Ergebnis festgestellt werden, die eine Fortsetzung der Abnahme verhindern oder erheblich erschweren.

 

6.2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Ergebnis abzunehmen, wenn bei der Abnahme keine Mängel festgestellt werden oder nur solche Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des abzunehmenden Ergebnisses zu dem nach dem Auftrag und in der Beschreibung vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch nur unerheblich mindern.

 

6.2.5 Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte an den Auftraggeber ist aufschiebend bedingt durch eine vollständige Abnahme des Entwicklungsergebnisses und Zahlung der vereinbarten Vergütung.

 

7 VERGÜTUNG

 

tecpol erhält vom Auftraggeber als Gegenleistung für die von tecpol zu erbringenden vertraglichen Leistungen eine Vergütung. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung einer Vergütung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, tecpol alle Nebenkosten und Auslagen zu erstatten. Der Auftraggeber wird die geschuldete Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer spätestens 3 Wochen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto überweisen.

 

8 NUTZUNGSRECHTE

 

8.1 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt tecpol dem Auftraggeber am Leistungsergebnis, soweit dieses dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, ein einfaches, nichtübertragbares Recht zur Nutzung des Leistungsergebnisses für eigene Zwecke des Auftraggebers im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung ein. Das Urheberrecht an allen Leistungsergebnissen verbleibt bei tecpol.

 

8.2 Jede Weitergabe eines Auftragsergebnisses an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von tecpol gestattet. Der Auftraggeber erstattet tecpol jeden Schaden, der auf eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht zurück zu führen ist.

 

8.3 Eine Veröffentlichung eines Leistungsergebnisses bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von tecpol. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks des Leistungsergebnisses gestattet.

 

9 SCHUTZRECHTE DRITTER

 

9.1 Jede der beiden Vertragsparteien wird eigene Schutzrechte oder ihr bekannte Schutzrechte Dritter, die für die Auftragsarbeiten verwendbar oder notwendig sind, der anderen Vertragspartei mitteilen. Sofern bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen möglicherweise Schutzrechte Dritter benutzt werden müssen, werden sich die Vertragsparteien unverzüglich über die Modalität des Erwerbs dieser Schutzrechte oder von entsprechenden Lizenzen miteinander abstimmen. tecpol versichert, sich zu bemühen, dass die erzielten Leistungsergebnisse nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen; eine Gewähr kann dafür jedoch nicht übernommen werden.

 

9.2 Der Auftraggeber wird tecpol unverzüglich nach Kenntniserlangung über etwaige Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder Schutzrechtsverletzungen Dritter unterrichten und sich über das weitere Vorgehen mit tecpol abstimmen.

 

9.3 Bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte oder der Abwehr und Verteidigung gegen die Erhebung solcher Ansprüche von Dritten wird der Auftraggeber tecpol nach besten Kräften unterstützen. Hierdurch entstehende Kosten (Gerichts und Prozesskosten) werden von jeder Vertragspartei selbst getragen. An Dritte zu leistende Schadenersatzleistungen werden nach der Sphäre der Verursachung aufgeteilt, Schadenersatzleistungen Dritter nach den von den Vertragsparteien geleisteten Beiträgen zur Durchsetzung der Rechte. Beruht eine geltend gemachte Schutzrechtsverletzung Dritter eindeutig auf der Nutzung der von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Leistungen, so wird diese die andere Vertragspartei von den gegen sie gerichteten Ansprüchen freistellen und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten ersetzen.

 

9.4 Falls es tecpol (z.B. durch Urteil oder einstweilige Verfügung) untersagt ist, das Entwicklungsergebnis zu nutzen, wird der Auftraggeber tecpol unterstützen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Nach Wahl von tecpol ist tecpol auch berechtigt, statt der Beteiligung an Kosten für Nutzungsrechte eine gleichwertige Ersatzlösung anzubieten.

 

10 SCHUTZRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN BEI F&E-AUFTRÄGEN

 

10.1 Erfindungen, die vor dem Beginn der F&E-Arbeiten angemeldet wurden („Altschutzrechte”) stehen der jeweiligen Vertragspartei zu, zu deren Gunsten diese bestehen. Die Nutzung dieser Altschutzrechte von tecpol durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von tecpol.

 

10.2 Erfindungen, die im Rahmen von F&E-Arbeiten und Entwicklungen entstehen, stehen ausschließlich tecpol zu. tecpol ist berechtigt aber nicht verpflichtet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Erfindungen anzumelden und für sich schützen zu lassen („Neuschutzrechte”).

 

10.3 Soweit im Einzelfall vereinbart ist, dass tecpol dem Auftraggeber das Recht zur Ausübung und Anmeldung von im Rahmen eines F&E-Auftrags gemachten Erfindungen überträgt, gilt Folgendes: Der Auftraggeber tritt an Stelle von tecpol in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers des Erfinders auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ein, soweit dies rechtlich möglich ist. Ansonsten stellt der Auftraggeber tecpol insoweit von allen gesetzlichen Ansprüchen hieraus frei.

 

10.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Schutzrechte, die bei den F&E-Arbeiten entstehen und von tecpol angemeldet werden, weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit Widerspruch oder Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf die Schutzrechte zu unterstützen.

 

10.5 Zur wechselseitigen Information über Verfahrens und Produktverbesserungen sowie zu gegebenenfalls festgestellten sicherheits- oder produkthaftungsrechtlich relevanten Feststellungen oder Beobachtungen tauschen sich die Vertragsparteien nach Abschluss des F&E-Auftrags bei Bedarf aus.

 

11 SORGFALTSMAßSTAB, VERJÄHRUNG VON SACHMÄNGELN UND HAFTUNG

 

11.1 tecpol führt sämtliche Arbeiten für den Auftraggeber nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik durch. tecpol wird auf diese Arbeiten die Sorgfalt verwenden, die für eine sinnvolle Durchführung erforderlich ist und wird sich um die Erreichung des angestrebten Ergebnisses bemühen.

 

11.2 Bei abzunehmenden Auftragsleistungen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln hieran in 12 Monaten seit dem Zeitpunkt der förmlichen Abnahme. Ansprüche wegen anderer mangelhafter Leistungen verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen.

 

11.3 Die Haftung von tecpol – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die tecpol oder Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer von tecpol vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von tecpol der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleiben unberührt.

 

12 KÜNDIGUNG

 

Unbeschadet der gesetzlicher Bestimmungen ist tecpol ist berechtigt, einen Auftrag jederzeit vor Beendigung des Auftrags zu kündigen, wenn aus Gründen die von tecpol nicht zu vertreten sind, die Auftragsziele nur noch mit unzumutbar hohem Zusatzaufwand erreichbar sind.

 

13 GEHEIMHALTUNG

 

13.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen oder bei Gelegenheit der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit erlangten geschäftlichen und/oder technischen Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten, d. h. ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Einwilligung weder direkt noch indirekt mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen, die Kenntnisnahme zu ermöglichen oder sie außerhalb der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit zu verwerten.

 

13.2 Beide Vertragsparteien werden den von ihnen jeweils im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern entsprechende Vertraulichkeitserklärungen schriftlich auferlegen.

 

13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nachweislich

 

(a) zum Zeitpunkt der Mitteilung durch eine Vertragspartei öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden, oder

 

(b) der empfangenden Vertragspartei schon vor der Mitteilung nachweislich bekannt sind oder ihr danach durch einen Dritten mitgeteilt werden, ohne dass sie von diesem zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, oder

 

(c) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von der Mitteilung entwickelt worden sind oder entwickelt werden.

 

13.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf (5) Jahre nach Vertragsende.

 

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

14.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei einer Unwirksamkeit nach dem AGB-Recht (§§ 305 bis 310 BGB) – mit Rückwirkung diejenige wirksame Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.

 

14.2 Der Auftrageber ist zur Aufrechnung mit einer dem Auftraggeber gegen tecpol bestehenden Forderung nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

14.3 tecpol ist berechtigt, zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Unterauftragnehmer einzuschalten.

 

14.4 Änderungen und Ergänzungen einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

 

14.5 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover.